Quantcast
Channel: PAGE online
Viewing all articles
Browse latest Browse all 9930

Musterverträge für Kommunikationsagenturen

$
0
0

22 Verträge mit Kunden, mit Zulieferern und mit Mitarbeitern – im Buch mit Kommentierungen oder einzeln zum Herunterladen und individuell Bearbeiten.

GWA, Musterverträge, Agentur, Kommunikationsagentur

Die Fülle der Leistungen, Auftraggebern und Dienstleistern bringt unterschiedlichste Geschäftsbeziehungen mit sich, die Kommunikationsagenturen in einen rechtlichen Rahmen bringen müssen. Gleiches gilt für das Arbeitsverhältnis mit den Mitarbeitern.

Ob Präsentationsvertrag, Vereinbarung mit Freelancern oder Verschwiegenheitserklärungen, diese Verträge müssen aktuellen Branchenentwicklungen wie zum Beispiel der zunehmenden Digitalisierung der Kommunikation gerecht werden.

Die GWA-Sonderausgabe des Buches »Verträge mit Kommunikationsagenturen – Musterverträge mit Kommentierungen« (F.A.Z.-Institut für Management-, Markt und Medieninformation GmbH) bietet eine Sammlung von Musterverträgen, an der sich Agenturen und Unternehmen orientieren können. Der Inhalt besteht aus drei Teilen: Verträge mit Kunden, mit Zulieferern und mit Mitarbeitern. Für alle Vertragspartner in der Branche – Agenturen wie deren Kunden.


MUSTERVERTRÄGE

 

Button, call to action, onlineshop, PAGE

 


BUCH KAUFEN


Vorwort zur ersten Ausgabe

Die vorliegenden Musterverträge mit Kommentierung sind von Praktikern des Werberechts für den praktischen Gebrauch in Agenturen und werbungtreibenden Unternehmen entwickelt worden. Jahrelange Erfahrungen mit Agenturverträgen aller Art bei der Beratung von Werbeagenturen einerseits und werbungtreibenden Unternehmen andererseits sind eingeflossen. Die Überzeugung, dass ein guter Vertrag ein ausgewogener Vertrag ist, der die Interessen beider Vertragspartner angemessen berücksichtigt, war Richtschnur bei der Gestaltung. Agentur ebenso wie Kunde müssen sich mit ihren Interessen in dem Vertrag wiederfinden.

Die Vielfalt der Aufgaben, die Kunde und Agentur zusammen anpacken und gestalten wollen, führt dazu, dass praktisch kein Agenturvertrag dem anderen vollkommen gleicht. Man kann deshalb insbesondere in dem lebendigen und dynamischen Bereich der Werbung nicht erwarten, dass ein Mustervertrag ohne Änderungen oder Ergänzungen übernommen werden kann. Die hier vorgestellten Musterverträge sollen deshalb nur Vorlage sein, die im Einzelfall der Ergänzung, Änderung und Bearbeitung bedarf, um den Interessen beider Vertragsparteien im speziellen Fall Genüge zu tun.

Allen Agenturen und werbungtreibenden Unternehmen, die uns mit ihren Erfahrungen und ihren eigenen aktuellen Vertragstexten unterstützt haben, sagen wir hiermit herzlichen Dank. Für weitere Anregungen und Hinweise auch in Zukunft wären wir dankbar (kolonko(at)kolonko.de).

Dr. Eberhard Kolonko, Kolonko Rechtsanwälte, Frankfurt am Main


Die Musterverträge zum Herunterladen:

01 Agenturvertrag
02 Einzelauftrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
03 Projektrahmenvertrag (+Einzelprojektauftrag)
04 Mediaagenturvertrag
05 Lead-Agenturvertrag
06 Präsentationsvertrag
07 Website-Maintenance-Vertrag
08 Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung
09 Freistellungsvereinbarung
10 AGB Einkauf (+ Auftragsformular)
11 Vereinbarung mit einem prominenten Werbeträger
12 Allgemeine Bedingungen für Fotoaufträge (+ Auftragsformular)
13 Vereinbarung mit einem Fotomodel
14 Vereinbarung über die Erstellung einer Musikkomposition
15 Vertrag über Musikproduktion
16 Auftragsbedingungen für Filmproduktion (+ Auftragsformular)
17 Vertraulichkeitsvereinbarung
18 Anstellungsvertrag
19 Freie Mitarbeiter Vertrag (Grafik- und Layoutmitarbeiter)
20 Geschäftsführervertrag
21 Berufsausbildungsvertrag
22 Arbeitsanweisung für Internet- und E-Mail-Nutzung


VERWENDUNGS- UND HAFTUNGSHINWEIS Die vorliegenden Muster sind nicht dafür gedacht, eins zu eins übernommen zu werden. Sie stellen lediglich eine Arbeitshilfe und eine Anregung für die Gestaltung der eigenen Vertragsverhältnisse dar. Aufgrund einer kaum überschaubaren Fülle von Gerichtsentscheidungen unterliegen sie einem ständigen Wandel. Dies kann dazu führen, dass einzelne Klauseln im Falle einer gerichtlichen Prüfung als unwirksam beurteilt werden könnten. Der Verwender der Musterverträge sollte daher vor der Verwendung selbst prüfen oder prüfen lassen, ob die von ihm beabsichtigten Klauseln der jeweils aktuellen Rechtslage entsprechen oder nicht. Eine Haftung des Herausgebers und/oder des Autors und/oder der Vertreibers Ebner Verlag GmbH & Co KG wird ausgeschlossen.


MUSTERVERTRÄGE

 

Button, call to action, onlineshop, PAGE

 


BUCH KAUFEN


Der Kauf des Buches lohnt, denn darin finden Sie neben den Vertragsmustern auf einen Blick auch wertvolle Anmerkungen dazu, wie etwa die nachfolgenden:

Anmerkungen zum Projekt-Rahmenvertrag


Anmerkung 1 zum Projekt-Rahmenvertrag


Die Tendenz der werbungtreibenden Unternehmen, mit ihren Werbeagenturen nicht auf Basis eines klassischen Agenturvertrages zu arbeiten, sondern auf der Basis der Vergabe einzelner Projektaufträge, hat in den letzten Jahren zugenommen. Teilweise wird das von neuen Auftraggebern einer Agentur so gehandhabt, dass der Auftraggeber mit einigen wenigen Einzel-Projektaufträgen die Agentur testet und – bei positivem Ergebnis – die Agentur dann durch einen längerfristigen Rahmenvertrag an sich bindet, aber weiterhin eben auf Projektbasis die Einzelaufträge vergibt. Die vorliegende Mustersammlung beinhaltet einen solchen Projekt-Rahmenvertrag und ein Muster für einen Einzelauftrag auf der Grundlage des Rahmenvertrages.

Schließen Auftraggeber und Agentur – sozusagen probeweise – zunächst nur einen einzelnen, vielleicht auch kleineren Projektauftrag, muss darauf geachtet werden, dass dieser gleichwohl sämtliche Regelungen enthalten sollte, die in dem Muster für Projekt-Rahmenvereinbarungen vorgesehen sind bspw. im Hinblick auf die Vertraulichkeit, die Haftung, Aufbewahrung von Unterlagen und Daten, über die Übertragung und Vergütung von Nutzungsrechten und über die Gewährleistung und den Abbruch von Arbeiten.

Das vorliegende Muster geht von der exklusiven Beauftragung der Agentur durch den Auftraggeber aus, zeitlich begrenzt auf die Dauer des (kündbaren) Rahmen-Projektvertrages. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber während der Dauer des Rahmenvertrages keine andere Agentur mit den in Ziffer 1. des Vertrages genannten Projekten beauftragen darf. Es bedeutet jedoch nicht, dass er überhaupt Projektaufträge oder eine bestimmte Anzahl von Projektaufträgen erteilen muss. Denn die Einzel-Projekte kommen immer nur durch gegenseitige Vereinbarung zustande. Möglich ist insoweit, ein gewisses Mindest-Auftragsvolumen festzulegen, das pro Jahr verwirklicht werden soll, wenn die Parteien dies zur Stärkung der Planungssicherheit vereinbaren wollen.

Es gibt auch Projekt-Rahmenverträge, insbesondere bei großen werbungtreibenden Unternehmen, mit denen ein Pool von Agenturen gebildet wird, aus dem der Auftraggeber jeweils schöpfen kann. In einem solchen Falle wird eingangs des Projekt-Rahmenvertrags klargestellt, dass der Auftraggeber daran interessiert ist „bei Bedarf von der jeweiligen Agentur Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Gestaltung, Konzeption, Kreation und Beschaffung von Werbemitteln, Werbemedien etc.“ zu beziehen und dass die Agentur bereit ist, entsprechende Leistungen dann auch zu erbringen. Dies ist für die Agentur ein insofern wenig befriedigender Zustand, als sie ihr Personal und ihre Spezialkräfte ständig vorhalten muss, aber nicht sicher ist, ob sie überhaupt einen Auftrag erhält – und das für die Dauer des jeweiligen Projekt-Rahmenvertrages.


Anmerkung 2 zum Projekt-Rahmenvertrag


Die gesetzliche Regelung des Kostenvoranschlag gibt dem Besteller ein Kündigungsrecht, wenn der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird (§ 650 BGB). Wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt, sagt das Gesetz nicht. Zahlreiche Urteile der Gerichte sehen die Toleranzgrenze bei 15 % bis 20 %, in besonderen Fällen nur bei 10 % oder auch bis maximal 25 %.

Im vorliegenden Muster wird eine klare Grenze bei 15 % gelegt.

Die Rechtsfolge bei Überschreitung der Grenze ist nach dem Gesetz, dass der Besteller den Auftrag kündigen kann. In diesem Falle hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen (die bis zu dem Zeitpunkt erbracht wurden, in welchem der Unternehmer dem Besteller die erkennbare Überschreitung hätte anzeigen müssen) zu vergüten und die Auslagen zu ersetzen (§ 650 Abs. 1 i.V.m. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Rechtsfolge käme auch bei der im Muster vorgesehenen Klausel zum Zuge, wenn der Auftraggeber die Überschreitung der Toleranzgrenze beim Kostenvoranschlag nicht genehmigen sollte und die Agentur die erkennbare Überschreitung rechtzeitig angezeigt hat.


Anmerkung 3 zum Projekt-Rahmenvertrag


Für Media-Leistungen (Media-Planung, Media-Schaltung) empfiehlt es sich, nicht von dem vorliegenden Muster des Projektauftrages und des Projekt-Rahmenvertrages Gebrauch zu machen, sondern von dem Muster “Media-Agenturvertrag”. Denn das Media-Geschäft erfordert spezielle Regelungen, die in dem Muster für Projektaufträge nicht in den erforderlichen Details geregelt sind.


Anmerkung 4 zum Projekt-Rahmenvertrag


Die Regelung der Nutzungsrechte ist – von der Natur der Sache her zwingend – identisch mit der Regelung in dem Agenturvertrag. Zum Verständnis der Regelung und ihrer Details darf deshalb auf die dortigen Anmerkungen verwiesen werden. Die Tatsache, dass ein Projektauftrag zeitlich verhältnismäßig kurz befristet ist und auch vom Umfang her nicht das Volumen eines Agenturvertrages erreicht, darf nicht dazu verführen, die Regelungen über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, auch über die Gewährleistung und die Haftung, abzukürzen oder zu vernachlässigen. Auch bei Projektaufträgen muss der Auftraggeber sicher sein, dass er alle für die Zwecke seiner Werbemaßnahme erforderlichen Rechte erhält und die Agentur muss sicher sein, dass ihre Vergütung dafür ordnungsgemäß geregelt ist. Dies ist in dem Projekt-Rahmenvertrag berücksichtigt.


Anmerkung 5 zum Projekt-Rahmenvertrag


Wir haben es für wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll gehalten, für Projektaufträge grundsätzlich auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurück zu greifen. Zum einen lassen die Regelungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in das BGB eingearbeitet wurden, ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen in Musterverträgen nur in sehr eingeschränktem Umfang zu. Zum anderen bietet die gesetzliche Regelung eine sichere Grundlage, da sie durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen geklärt ist. Im Hinblick auf die Gewährleistung bietet das Gesetz dem Besteller (dem Auftraggeber der Werbeagentur) die Möglichkeit,

– Nacherfüllung zu verlangen (das ist die früher sogenannte Nachbesserung),
– den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen,
– vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern und schließlich
– Schadensersatz zu verlangen.

Rücktritt vom Vertrag und Minderung kann der Besteller allerdings nur verlangen, wenn der Unternehmer nicht nacherfüllt (nachbessert) oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist und weitere Nacherfüllungsbemühungen ihm nicht zumutbar sind.

Schadensersatz kann er nur verlangen, wenn ein Schaden durch Verschulden des Unternehmers (der Agentur) gegeben ist. Es müssen also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.


Anmerkung 6 zum Projekt-Rahmenvertrag


Die – wenig bekannte – Besonderheit des Werkvertragsrechts des BGB ist es, dass der Besteller den Auftrag jederzeit – und zwar aus jedem Grunde und auch ohne Grund, insbesondere ohne wichtigen Grund – kündigen kann. Dies hat allerdings die Folge, dass dann zwar der Auftragnehmer zu weiterer Leistung nicht verpflichtet ist, aber seinen Vergütungsanspruch für den gesamten Auftrag behält. Er kann also sein für den gesamten Auftrag vereinbartes Honorar verlangen. Hierauf muss er sich nur dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Auftrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (so der Wortlaut des § 649 BGB). Die Berechnung dieser Ersparnisse oder Ersatzeinnahmen hat aber in der Praxis immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, auch hinsichtlich der Frage, wer denn die Ersparnisse oder Ersatzeinnahmen behaupten und beweisen muss. Aus Vereinfachungsgründen haben die Gerichte für den Bereich der Architekten eine gewisse feste Linie gezogen dadurch, dass sie generell ersparte Aufwendungen in Höhe von 40 % der Höhe der gesamten Auftragsvergütung abziehen. Eine solche Grenze erscheint uns, auch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Leistungen von Architekten und von Werbeagenturen, die in der Hauptsache in der Lieferung von Ideen, Konzepten und Plänen und in der Überwachung der Realisierung bestehen, für Kommunikationsagenturen brauchbar zu sein. Wir haben die 40 %-Grenze für die Anrechnung von ersparten Aufwendungen und Ersatzeinnahmen aufgenommen auch in der Hoffnung, im Streitfalle den Parteien langwierige Berechnungen und Auseinandersetzungen in diesem Punkte zu ersparen. Allerdings gibt es in der juristischen Kommentarliteratur und in Gerichtsentscheidungen die Meinung, dass eine solche Grenze nicht durch AGB wirksam Vertragsbestandteil werden kann, sonder nur durch eine individuelle Vereinbarung. Es ist deshalb den Parteien zu empfehlen, eine solche Grenze oder auch eine andere Grenze, auf die man sich einigt, in einem Side-Letter oder per Email-Korrespondenz zu vereinbaren außerhalb des Projekt-Rahmenvertrages. Dies umso mehr, als durch eine kürzliche Gesetzesänderung eine gesetzliche Vermutung eingeführt wurde: Einigen sich die Parteien nicht, dann wird vermutet, dass 5 % des auf die noch ausstehenden Arbeiten anfallenden Honorars zu zahlen wären. Diese Vermutung ist mit Blick auf das Baugewerbe und die dort geringen Margen eingeführt worden. Bei kreativen Leistungen, wie typischerweise im Falle der Beauftragung von Werbeagenturen, geht eine solche Vermutung aber vollkommen an der Lebenswirklichkeit vorbei und würde erst recht zu Streit und langwierigen Verfahren führen.


Quelle:
Eberhard Kolonko: Verträge mit Kommunikationsagenturen : Musterverträge mit Kommentierungen. Frankfurt am Main (Frankfurter Allgemeine Buch), 2012, 257 Seiten. ISBN 78-3-89981-277-0


MUSTERVERTRÄGE

 

Button, call to action, onlineshop, PAGE

 


BUCH KAUFEN


VERWENDUNGS- UND HAFTUNGSHINWEIS Die vorliegenden Muster sind nicht dafür gedacht, eins zu eins übernommen zu werden. Sie stellen lediglich eine Arbeitshilfe und eine Anregung für die Gestaltung der eigenen Vertragsverhältnisse dar. Aufgrund einer kaum überschaubaren Fülle von Gerichtsentscheidungen unterliegen sie einem ständigen Wandel. Dies kann dazu führen, dass einzelne Klauseln im Falle einer gerichtlichen Prüfung als unwirksam beurteilt werden könnten. Der Verwender der Musterverträge sollte daher vor der Verwendung selbst prüfen oder prüfen lassen, ob die von ihm beabsichtigten Klauseln der jeweils aktuellen Rechtslage entsprechen oder nicht. Eine Haftung des Herausgebers und/oder des Autors und/oder der Vertreibers wird ausgeschlossen.

 

 

[496]

 


Viewing all articles
Browse latest Browse all 9930